Erlass einer Bekanntmachungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 18.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.01.2021 ö Beschließend 11PL/1/11/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften (Satzungen oder Verordnungen) aber auch von Verwaltungsakten (dazu zählen auch Allgemeinverfügungen) ist Voraussetzung für das Wirksamwerden bzw. Inkrafttreten dieser behördlichen Regelungen gegenüber den betroffenen Personen bzw. dem betroffenen Personenkreis. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung stellt somit einen elementaren Teil des rechtsstaatlichen Handelns und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar.

Nach den gesetzlichen Vorgaben wird eine öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt einer Gemeinde oder auf andere „ortsübliche Weise“ erfolgt.

1. öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften (Satzungen und Verordnungen)

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt Aschaffenburg erfolgt durch eine Veröffentlichung der Satzung in der Tageszeitung „Main-Echo“ unter der Rubrik „Aschaffenburger Anzeiger“. Diese Art der Veröffentlichung ist gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften rechtlich zulässig. Der Stadtrat hat sich durch Erlass der Geschäftsordnung am 04.05.2020 in § 35 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) für diese Art der Bekanntmachung entschieden.

Das gleiche gilt für die Bekanntmachung von Verordnungen der Stadt Aschaffenburg. Nach Art. 51 Abs. 1 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) erfolgt die Bekanntmachung einer Verordnung nach den Regelungen der Bekanntmachung von Satzungen, d. h. in der Tageszeitung „Main-Echo“ gem. Art. 26 GO, § 1 BekV und § 35 der GeschO.

Grundsätzlich werden Satzungen und Verordnungen somit im Aschaffenburger Anzeiger, der regelmäßig freitags in der Tageszeitung Main-Echo erscheint, öffentlich bekannt gemacht.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei zulässige Ausnahmen:

a) Eine Verordnung darf im Einzelfall aus wichtigen Gründen allerdings auch ausnahmsweise auf andere Art öffentlich bekannt gemacht werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 51 Abs. 3 LStVG:

„(3) 1Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung andernfalls nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekannt gemacht werden2Der Wortlaut der Verordnung ist anschließend nachrichtlich im amtlichen Verkündungsorgan zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist.“

b) Auch eine Satzung darf im Einzelfall aus wichtigen Gründen auf andere Art, wie z. B. durch Niederlegung und Anschlag an der Gemeindetafel und zusätzlicher Internetveröffentlichung öffentlich bekannt gemacht werden.

2. öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten (einschl. Allgemeinverfügungen)

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz - BayVwVfG).  Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG).

Ein Verwaltungsakt darf nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG auch öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wird eine öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird.

Ortsübliche Bekanntmachung bedeutet unter Berücksichtigung obiger Ziffer 1 eine öffentliche Bekanntmachung des Verwaltungsaktes (Allgemeinverfügung) im regelmäßig freitags erscheinenden Aschaffenburger Anzeiger in der Tageszeitung „Main-Echo“.

Insbesondere in Fällen, in denen es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich ist, eine Allgemeinverfügung sofort öffentlich bekanntzumachen, ist eine ortsübliche Bekanntmachung im Aschaffenburger Anzeiger, der regelmäßig in der Freitagsausgabe des Main-Echos erscheint meistens nicht möglich. Zwar hat sich die Verwaltung in der aktuellen Corona-Pandemie damit beholfen, dass eine sofortige öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung zur Sicherstellung des Infektionsschutzes ausnahmsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt und nicht nur freitags im Main-Echo veröffentlicht wurde. Diese Vorgehensweise brachte jedoch einen nicht unerheblichen Aufwand für die Verwaltung und auch für das Main-Echo mit sich, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit der sofortigen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung erst im Laufe eines Arbeitstages oder an Sonn- und Feiertagen herausstellte.

Unter Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 51 Abs. 3 LStVG sollte klargestellt werden, dass in den beschriebenen eilbedürftigen Fällen eine Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung ausnahmsweise auch ohne öffentliche Bekanntmachung im Aschaffenburger Anzeiger in der Tageszeitung Main-Echo, sondern im Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg, im Rundfunk oder in den Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel erfolgen kann. Selbstverständlich wird der Wortlaut der Allgemeinverfügung anschließend wie gewohnt in der Tageszeitung veröffentlicht.

Die Landeshauptstadt München hat mit Beschluss des Stadtrates vom 30.09.2020 aufgrund der dort ähnlich gelagerten Problematik ihre bereits seit Jahren bestehende Bekanntmachungssatzung um die Regelung der Bekanntmachungsmöglichkeiten von Allgemeinverfügungen erweitert.

Die Verwaltung empfiehlt daher aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz, alle Regelungen für die öffentlichen Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise von Rechtsvorschriften und Verwaltungsakten (einschl. Allgemeinverfügungen) und von Tagesordnungen öffentlicher Sitzungen in einer Satzung zusammenzufassen.

Um Erlass der beigefügten „Bekanntmachungssatzung“ wird deshalb gebeten.

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Johannes Büttner zieht seinen Änderungsantrag vom 15.01.2021 zurück.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I. Der Stadtrat (Plenum) erlässt die als Anlage 6 beigefügte Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Stadt Aschaffenburg (Bekanntmachungssatzung).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2021 09:43 Uhr