Bericht zur Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle und Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 03.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 6WS/1/6/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 5PL/6/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Januar 2019 bestehen Zweckvereinbarungen mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Entsorgung nicht brennbarer Abfälle auf den Deponien Rothmühle und Wirmsthal.

Im Dezember 2020 hat der Landkreis Schweinfurt und im Februar 2021 das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen die Stadtwerke von einer Gebührenerhöhung ab 01.01.2021 informiert, weshalb eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich ist.

Außerdem informierte Herr Florian Töpper, der Landrat des Landkreises Schweinfurt darüber, dass der Abschluss des Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung der Deponie Rothmühle aktuell noch nicht absehbar sei und daher die geschlossene Zweckvereinbarung aus heutiger Sicht über den 31.12.2022 hinaus nicht aufrechterhalten werden kann.

Das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen kündigte die Zweckvereinbarung zur Deponierung von künstlichen Mineralfasern bereits zum 31.12.2021, da die vorhandene Presse im August 2019 abgebrannt ist und unverpresste Mineralfaserabfälle zukünftig nicht mehr angenommen werden können.

Die Stadtwerke bereiten aktuell gemeinsam mit dem Landkreis Aschaffenburg die Suche nach nachfolgenden Entsorgungsmöglichkeiten vor.

Unverändert bleiben die Annahmebedingungen und -kosten für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten; aufgrund des höheren Organik-Gehaltes dürfen diese Platten nicht auf oberirdischen Deponien, sondern nur in Untertagedeponien abgelagert werden.

Aufgrund der beiliegenden aktualisierten Gebührenkalkulation für nicht brennbare Abfälle ergeben sich folgende Gebühren

für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                207,00 € je Tonne

für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten                        364,00 € je Tonne

für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten        953,00 € je Tonne
unverändert

für sonstige inerte Abfälle                                                                146,00 € je Tonne

Die Satzungsänderung soll zum 01.06.2021 wirksam werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 14.01.2019 (amtlich bekannt gemacht am 25.01.2019):

§ 1

In § 4 erhält Abs. 9 b) folgenden Wortlaut:

für folgende Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können

1.        für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                207,00 € je Tonne

2.        für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten                364,00 € je Tonne

3.        für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten        953,00 € je Tonne

4.        für sonstige inerte Abfälle                                                        146,00 € je Tonne

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.06.2021 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2021 09:40 Uhr