Fortschreibung des Schlüssigen Konzeptes der Stadt Aschaffenburg (Angemessenheit der Wohnkosten für Hilfeempfänger)


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 06.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.12.2021 ö Beschließend 3PL/17/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschloss am 02.12.20219 auf Grundlage der Ermittlungen der Firma Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg ab dem 01.01.2020 die Anwendung des Schlüssigen Konzeptes und damit die Anpassung der Kosten der Unterkunft für Hilfeempfänger nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Um weiterhin eine ausreichende Versorgung der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum in der Stadt Aschaffenburg zu gewährleisten, müssen die bestehenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft regelmäßig überprüft und der Marktentwicklung angepasst werden. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Fortschreibung der Kosten der Unterkunft weder einen konkreten Zeitpunkt noch eine Methodik vorgegeben. Mit dem Urteil vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) hat das Bundessozialgericht erklärt, dass eine Fortschreibung per bundesweitem Verbraucherpreisindex angewendet werden soll, wenn keine Fortschreibung mit einer anderen Methodik erfolgt ist.

In Anlehnung an den Rechtsgedanken für Satzungen nach § 22c SGB II und der Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Aschaffenburg nach § 558 d BGB gemäß Stadtratsbeschluss vom 08.11.2021, wird das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Stadt Aschaffenburg 2019 auch per bundesweiten Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Ein Systemwechsel nur für das schlüssige Konzept und in der Folge unterschiedliche Arten der Fortschreibung für zwei Zahlenwerke, die dieselben Ausgangsdaten verwendeten, wäre nicht pragmatisch. Denn dies würde bedeuten, eine Erhebung durchzuführen und deren Ergebnisse nur im Bereich SGB II/SGB XII zu verwenden, nicht aber im Mietspiegel. Grundlage der Fortschreibung bilden die im Juli 2021 nachberechneten Richtwerte für das Konzept 2019. Die Fortschreibung mit Hilfe eines Index im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bedeutet, dass keine Neuerhebung von Mieten stattfindet, sondern die im Rahmen einer Ersterhebung zuvor ermittelten Mieten einmalig für einen Zeitraum von zwei Jahren mittels eines Index fortgeschrieben werden können.

Für qualifizierte Mietspiegel ist für eine Fortschreibung der Mietspiegelwerte der "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" durch das BGB vorgeschrieben. Dieser vom Statistischen Bundesamt ermittelte Index wird seit 2003 als Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) veröffentlicht. Dieser Index spiegelt die Preisentwicklung eines Warenkorbes mit unterschiedlichen Gütergruppen wieder. Da auch das BSG in seinem Urteil vom 12.12.2017 die Anwendung des Verbraucherpreisindex für Deutschland vorsieht, bildet dieser die Grundlage der vorliegenden Fortschreibung. Die Aktualisierung erfolgt getrennt für die Mietpreisentwicklung und die Preisentwicklung der kalten Betriebskosten. Die Ergebnisse werden zu einer Bruttokaltmiete zusammengefasst.

Mit Schreiben vom 21.10.2021 hat die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, bei Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Index-Methode festgestellt, dass sich für den maßgeblichen Bewertungszeitraum (Juli 2019 - Juli 2021) eine durchschnittliche Preissteigerung um 3,7 % ergibt. 

Auf die Berechnungen und Erläuterungen zu den fortgeschriebenen Angemessenheitswerten wird auf die Anlage verwiesen. 

Die festgestellten neuen Richtwerte bzw. Obergrenzen werden aufgrund der Praktikabilität in der Sozialverwaltung und zugunsten der Hilfeempfänger aufgerundet. 

Die abstrakt angemessene Brutto-Kaltmieten nach Indexfortschreibung ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmit-glieder
Wohnungs-größe bis zu 
Zahl der Wohnräume
Obergrenze Grundmiete ohne Heiz- und Nebenkosten
Obergrenze kalte Nebenkosten
Neuer Richtwert
1
50 m²
1 bis 2
417,00 €
83,00 €
500,00 €
2
65 m²
2 bis 3
495,00 €
96,00 €
591,00 €
3
75 m²
Bis 3
591,00 €
113,00 €
704,00 €
4
90 m²
Bis 4
667,00 €
133,00 €
800,00 €
5
105 m²
Bis 5
818,00 €
156,00 €
974,00 €
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
15 m²



140,00 €

Die Verwaltung empfiehlt daher, dass ab dem 01.01.2022 die neuen Beträge des fortgeschriebenen Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft für Hilfeempfänger im Amt für soziale Leistungen und im Jobcenter der Stadt Aschaffenburg angewendet werden.

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 12.01.2023 11:47 Uhr