Erlass einer neuen Geschäftsordnung für den Stadtrat; - Ergebnisse aus dem Arbeitskreis - Behandlung aller bisher vorliegenden Stadtratsanträge


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 20.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.09.2021 ö Beschließend 10PL/12/10/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) gibt sich der Stadtrat eine Geschäftsordnung in der insbesondere Bestimmungen über Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrates und seiner Ausschüsse enthalten sein müssen.

Für die Wahlzeit 2020 bis 2026 übernahm der Stadtrat durch Beschluss in der konstituierenden Sitzung am 04.05.2020 (PL/4/7/20) zunächst die Geschäftsordnung des vorhergehenden Stadtrates.

Danach sind zahlreiche Stadtratsanträge (vgl. Anlage 1) zur Anpassung der Geschäftsordnung eingegangen. Deshalb berief der Oberbürgermeister einen Arbeitskreis ein, der sich mit allen Änderungsvorschlägen zur bisherigen Geschäftsordnung befasst hat. Neben der Verwaltung (Herr Dr. Gruber, Herren Patalong, Dann und Kluge) gehörten je Stadtratsfraktion, Partei oder Gruppe eine Vertreterin / ein Vertreter als Mitglied diesem Arbeitskreis an. Dies waren die Stadtratsmitglieder Thomas Gerlach (CSU), Oberbürgermeister a. D. Klaus Herzog (SPD), Thomas Giegerich (GRÜNE), Karsten Klein (FDP), Bernhard Schmitt (ÖDP), Johannes Büttner (KI), Dr. Lothar Blatt (UBV) und Ramona Storm (AfD). Der Arbeitskreis hat in 8 Sitzungen konstruktive Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung erarbeitet, die nun dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden. Alle Arbeitskreissitzungen wurden schriftlich protokolliert. Die Protokolle können bei Bedarf in der Verwaltung eingesehen oder auch angefordert werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind diese allerdings nicht dieser Beschlussvorlage beigefügt.

Die „neuen" Regelungen der Geschäftsordnung gliedern sich in drei Kategorien:

  1. Kategorie 1: unverändert übernommene Regelungen aus der bisherigen Geschäftsordnung (Stand: 13.10.2020). Diese Regelungen sind in schwarzer Farbe der beigefügten Fassung der Geschäftsordnung (Anlage 3) abgedruckt. Die Anpassung an eine geschlechterneutrale Formulierung wurden in dieser Kategorie durchgeführt.

b)        Kategorie 2: Änderungen, die mit Zustimmung aller Mitglieder des Arbeitskreises vorgeschlagen werden. D. h. über diese Änderungen besteht fraktionsübergreifend Konsens für eine Übernahme. Diese Regelungen sind in roter Farbe in der beigefügten Fassung der Geschäftsordnung (Anlage 3) abgedruckt.

Diese Änderungen betreffen z. B.
-        redaktionelle Anpassungen,
-        Übernahme von Formulierungen aus dem Geschäftsordnungsmuster 2020 des Bayerischen Gemeindetags,
-        Übernahme der Regelungen für die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 06.10.1987, BayVBl. 1988, 83),
-        Inanspruchnahme der Übertragung von Befugnissen in Personalentscheidungen auf den Oberbürgermeister nach Art. 43 Abs.1 Satz 3 GO,
-        Wegfall der Aufnahme von Stadtratsanträgen in eine Tagesordnung, die durch den Oberbürgermeister als laufende Angelegenheit erledigt werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 23 Abs. 6 (neu) GeschO,
-        Anpassung der Bestimmungen bei einem Antrag auf Ende der Debatte gem. Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 16.12.2020.

Daneben wird insbesondere auf die Anpassung der Wertgrenze nach § 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 7 GeschO, die eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters begründen, hingewiesen. Bisher war der Oberbürgermeister (vereinfacht ausgedrückt) bis zu einem Betrag von 50.000.- EUR (brutto) selbstständig entscheidungsbefugt. Dieser Betrag wurde auf 70.000.-- EUR (brutto) angepasst.
Dies entspricht einer Bewirtschaftungsbefugnis in Höhe ca. einem Euro pro Einwohner der Stadt
 
Aschaffenburg und orientiert sich damit an den Wertgrenzen in anderen vergleichbaren bayerischen Städten.

c)        Kategorie 3: Änderungen, zu denen mangels Übereinstimmung im Arbeitskreis zwei Alternativen zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Regelungen sind in der beigefügten Fassung der Geschäftsordnung (Anlage 3) in gelber Farbe markiert bzw. im umseitigen Beschlussvorschlag aufgelistet.

Dem Plenum wird empfohlen, zunächst über die Regelungsvorschläge der Kategorie 3 zu entscheiden und diese Ergebnisse dann zusammen mit den Regelungen der Kategorie 1 und 2 als neue Geschäftsordnung des Stadtrates zu beschließen.


Anlagen:
Anlage 1 - Chronologische Übersicht aller Stadtratsanträge 
Anlage 2 - Synopse mit rechtlicher Begründung
Anlage 3 - neue Geschäftsordnung

.Beschluss: 1

Der Bericht der Verwaltung aus den Arbeitskreissitzungen wird zur Kenntnis genommen. Alle bisher vorliegenden Stadtratsanträge (Anlage 3) sind im Arbeitskreis besprochen worden und gelten durch die heutige Beschlussfassung als behandelt im Sinne der Geschäftsordnung.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„1. Haupt- und Finanzsenat

Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung.

Angelegenheiten des Finanzwesens der Stadt und des Finanzwesens der von ihr verwalteten Stiftungen, u. a. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, Aufnahme von Darlehen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (ausgenommen bei öffentlichen Abgaben) und des Steuerwesens, soweit nicht der Steuersenat zuständig ist.

Sonstige Verfügungen über Vermögen der Stadt und der von ihr verwalteten Stiftungen, u. a. Grundstücksangelegenheiten.

Entscheidungen über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der 3. Qualifikationsebene ab Besoldungsgruppe A 11 und die Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten.

Zulassung zur modularen Qualifizierung für Ämter der Qualifikationsebene 3 einschl. Feststellung des erfolgreichen Abschlusses.

Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, soweit nicht der Werksenat oder der Stadthallensenat (Werkausschuss) zuständig ist.

Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung.

Vergabe aller Bauaufträge, sonstigen Leistungen und Lieferungen sowie Abschluss von Werkverträgen, soweit nicht der Werksenat oder der Stadthallensenat (Werkausschuss) zuständig ist.

Alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses fallen.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 3

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„3. Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat

Angelegenheiten des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung, u. a. Immissionsschutz und Abfallrecht.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes.

Angelegenheiten des Wasserrechtes und der Wasserwirtschaft einschließlich Sicherung des Trinkwassers.

Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung, u. a. Gewerbeangelegenheiten und Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Angelegenheiten der Bauordnung und des Wohnungswesens, u. a. Baugenehmigungen.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes, insbesondere die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Denkmalschutzgesetz mit wesentlichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Einzeldenkmals bzw. Ensembles.

Sonstige Angelegenheiten der Kreisverwaltungsbehörde, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses fallen.

Für Finanzangelegenheiten ist der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nicht zuständig.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 4

a) Folgende Senate werden in § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung neu aufgenommen und damit neu gebildet:

„4. Kultursenat

Angelegenheiten der Kulturpflege und -förderung. 

Angelegenheiten der Städtepartnerschaft.

In Finanzangelegenheiten - ausgenommen die Zuschussgewährung für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der bereitgestellten Mittel und den Erlass von Mieten für die Überlassung kultureller Einrichtungen an Dritte - ist der Kultursenat nur vorberatend zuständig.“

„5. Bildungssenat

Angelegenheiten des Schulwesens, insbesondere Information über Schulentwicklungspläne, Schülerbeförderung, Digitalisierung der Schulen, Angelegenheiten der Integration und Inklusion an Schulen wesentliche Baumaßnahmen einschließlich Außenanlagen, umfangreiche Sachanschaffungen, von der Stadt finanzierte Personalmaßnahmen.

Angelegenheiten der Bildung (z. B. Bildungsleitplanung, Bildungsbüro), weitere Bildungsthemen.

Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, sofern nicht der Volkshochschulausschuss rechtlich zuständig ist.

In Finanzangelegenheiten - ausgenommen den Erlass von Mieten für die Überlassung schulischer Einrichtungen an Dritte - ist der Bildungssenat nur vorberatend zuständig.“

„6. Senat für Sport und Gesundheit 

Sportangelegenheiten 

Kommunale Gesundheitsfürsorge.

In Finanzangelegenheiten – ausgenommen die Zuschussgewährung an Sportvereine im Rahmen der bereitgestellten Mittel - ist der Senat für Sport und Gesundheit nur vorberatend zuständig.“

„10. Digitalisierungs- und Organisationssenat

Digitalisierung der Stadtverwaltung und der Verwaltungsleistungen.

Angelegenheiten der städtischen Informations- und Telekommunikationstechnik einschl. Informationssicherheit und Datenschutz.

Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig ist.

Angelegenheiten der Digitalisierung der Stadtgesellschaft (Smart City, Bürgerbeteiligung) Kooperationen im Zusammenhang mit der Digitalisierung.

Für Finanzangelegenheiten und Vergaben ist der Digitalisierungs- und Organisationssenat nicht zuständig.“

b) In § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Geschäftsordnung wird im Aufgabenkatalog des Planungs- und Verkehrssenates folgender Satz neu aufgenommen:

„Angelegenheiten der Digitalisierung der Stadtgesellschaft, die wesentliche Belange der Stadtentwicklung berühren.“

c) Die Verwaltung wird beauftragt, § 6 Abs. 1 Buchstabe a) der Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der vorgehenden Beschlüsse redaktionell anzupassen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 5

Der Kultursenat und der Bildungssenat sowie der „Senat für Sport und Gesundheit“ werden als beschließende Ausschüsse mit 16 Mitgliedern (ohne Vorsitzenden) gebildet.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 6

Der „Digitalisierungs- und Organisationssenat“ wird als Ausschuss mit 16 Mitgliedern (ohne Vorsitzenden) gebildet.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 1

.Beschluss: 7

§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich werden der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister die Entscheidungen nach Satz 1 für Beamte(innen) der 3. Qualifikationsebene bis Besoldungsgruppe A 10 sowie für vergleichbare Beschäftigte übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO).“

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 8

§ 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„(1) Nach der Berichterstattung, ggf. nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet die / der Vorsitzende die Beratung.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 9

Mit Zustimmung des Plenums wird die Sitzung für 10 Minuten unterbrochen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 10

a) § 26 Abs. 3 der Geschäftsordnung soll folgende Formulierung erhalten:

„(3) Ein Stadtratsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm die/der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Die /der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. In besonderen Fällen kann er davon absehen, um zunächst je einem Sprecher oder einer Sprecherin der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Ausschussgemeinschaften das Wort zu erteilen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Die Ausführungen müssen sich in diesem Fall auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes oder auf die Abwicklung der Tagesordnung beziehen.

b) Zusätzlich sollen unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde folgende Regelungen, die auch nur für die Plenarsitzungen gelten, in § 26 Abs. 3 neu aufgenommen werden.

„Die Redezeit beträgt grundsätzlich bis zu 5 Minuten. Die / der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der Stadtrat über die Verlängerung der Redezeit.
Jedes Stadtratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur einmal sprechen; ausgenommen sind
a) das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragsstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,
c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen,
d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung. 
Die / der Vorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Stadtratsmitglied mehr als
einmal zur Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 11

a) In § 26 der Geschäftsordnung wird folgender Absatz 3a neu eingefügt:

„(3a) Berät ein Senat (Ausschuss) über einen Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Senat (Ausschuss) nicht angehört, so entscheidet der Senat (Ausschuss) im Einzelfall auf Antrag eines Senatsmitgliedes über die Gelegenheit einer mündlichen Begründung durch die/den Antragsteller(in).“

b) In § 26 der Geschäftsordnung wird folgender Absatz 3b neu eingefügt:

„(3b) Auf Antrag und mit Zustimmung des Stadtrates kann jedem Stadtratsmitglied eine zusätzliche visuelle Präsentation seiner Wortmeldung in der Sitzung gestattet werden.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 12

§ 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,

2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,

3. weitergehende Anträge; als weitergehend sind nur solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,

4. zuerst gestellte Anträge, sofern der spätere Antrag nicht unter Nr. 1 -3 fällt.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stadtrat.“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 1

.Beschluss: 13

§ 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„(1) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Stadtrates und seiner Aus-schüsse richtet sich nach Art. 54 Abs. 1 und 2 GO.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 14

Der Stadtrat gibt sich mit Wirkung zum 01.10.2021 unter Berücksichtigung der zuvor gefassten Beschlüsse die als Anlage 4 beigefügte Fassung der Geschäftsordnung als neue Geschäftsordnung für die verbleibende Wahlzeit.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 7

Datenstand vom 09.11.2021 13:43 Uhr