Die Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG betreibt am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Bei den zur zeitweiligen Lagerung und zu behandelnden Abfällen der Anlage handelt es sich um Elektronikschrott sowie um Eisen- und Nichteisenschrott. Die Anlage wurde mit Genehmigungsbescheid vom 19.12.2011 Immissionsschutzrechtlich genehmigt.
Mit Unterlagen vom 11.04.2022 beantragte die Betreiberin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Der Antrag beinhaltet die folgenden geplanten Änderungen:
- Erweiterung der Anlage am Standort Römerstr. 5+7 um das östlich benachbarte Grundstück (Römerstr. 1-3, Flurstück 1084/30-Teilfläche, Gemarkung Leider, ca. 1.651 m2, Flurstück 1084/42, Gemarkung Leider, ca. 1.649 m2)
- Erhöhung der Lager wie auch der Behandlungskapazitäten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, im Einzelnen sind dies:
Erhöhung der max. Lagermenge von 140t auf 760t gefährliche Abfälle
Erhöhung der max. Lagermenge von 250t auf 2.405t nicht gefährliche Abfälle
Erhöhung der Behandlungskapazitäten von 10t auf 70t gefährliche Abfälle
Erhöhung der Behandlungskapazitäten von 5t auf 150t nicht gefährliche Abfälle
- Behandlung des Abfalls mit der AVV-NR 15 01 10* - Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, hier: verunreinigte Metallfässer und Lotpastentuben, die am Standort nur sortiert werden.
- Betrieb von zusätzlichen Maschinen sowie die Verbesserung von bereits vorhanden Maschinen, es werden sowohl in den Hallen wie auch im Freien neue Maschinen aufgestellt und/oder bereits vorhandene Maschinen optimiert. Die neuen Maschinen sowie die optimierten Altmaschinen erlauben eine noch genauere und schnellere Trennung der verschiedenen Abfälle, im bisherigen Verfahren musste das zu verarbeitende Material teilweise mehrfach über die Anlagen gefahren werden, mit den neuen Maschinen und optimierten Altmaschinen ist diese nichtmehr notwendig und gleichzeitig wird die Durchsatzmenge erhöht.
- Änderung der Betriebszeit an Samstagen von 06:30 Uhr bis 13:00 Uhr bisheriger Betrieb an Samstagen erfolgt von 08:00Uhr bis 13:00Uhr
Die geplante Inbetriebnahme ist unmittelbar nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgesehen.
Für das Vorhaben besteht Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), da dieses den Nr. 8.11.2.1, 8.11.2.4, 8.12.1.1, 8.12.2 sowie 8.12.3.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist.
Im Rahmen der Antragsunterlagen wurden die folgenden Fachgutachten vorgelegt:
- Staubprognose
- Lärmprognose
- Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Träger*innen öffentlicher Belange beteiligt:
- Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
- Bauordnungsamt (Bautechnik, vorbeugender Brandschutz, Denkmalschutz)
- Stadtplanungsamt
- Amt für Brand- und Katastrophenschutz
- Tiefbauamt
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
Des Weiteren wurden folgende Nachbargemeinden beteiligt:
- Gemeinde Mainaschaff
- Markt Stockstadt
Daneben wurde das Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Das beantragte Vorhaben wurde daher durch die Stadt Aschaffenburg am 17.06.2022 im Main-Echo amtlich bekanntgegeben. Zugleich erfolgte die öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Stadt Aschaffenburg sowie im UVP-Portal Bayern unter www.uvp-verbund.de/by.
Gem. § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG war für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage ebenso eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchzuführen, da das Vorhaben Nr. 8.7.1.1 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist.
Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung war zu klären, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UVPG). Im Ergebnis war dies zu verneinen, da durch das Änderungsvorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Diese Feststellung wurde der Öffentlichkeit ebenfalls am 17.06.2022 im Main-Echo, auf der städtischen Website sowie im o. g. UVP-Portal bekanntgegeben.
Die Antragsunterlagen (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) mit den der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Auslegungsbeginns vorliegenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen lagen vom 27.06.2022 bis einschließlich 26.07.2022 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg öffentlich zur Einsicht aus.
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 27.06.2022 bis einschließlich 26.08.2022 schriftlich oder elektronisch beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg erhoben werden. Da diese unterblieben, wurde von der Durchführung des ursprünglich für den 12.09.2022 in der Stadthalle vorgesehenen Erörterungstermins abgesehen. Auch diese Entscheidung wurde amtlich bekannt gegeben.
Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 5 und 7 BImSchG zu erteilen, wenn unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
- Energie sparsam und effizient verwendet wird,
- der Betreiber seinen Pflichten bei Betriebseinstellung nachkommen wird und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Alle o. g. Träger*innen öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, teilweise unter Beachtung von Auflagen zugestimmt. Des Weiteren wurde mit der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung der IBAS mbH die Einhaltung der reduzierten Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten nachgewiesen. Auch die Prognose der Staubemissionen durch die DEKRA Automobil GmbH ergab eine sichere Einhaltung der Immissionswerte für Staubpartikel sowie Staubniederschlag. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wird dadurch sichergestellt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, dem Antrag der Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 BImSchG zur Erweiterung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Auflagen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.