Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss - Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 13.08.2023 und 03.11.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 20.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 1PL/15/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zum 01.08.2023 konnte die Stelle der Bereichsleitung im Amt für Kinder, Jugend und Familie mit xxx nachbesetzt werden. Die bisherige Vakanz der Stellvertretung der Amtsleitung als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss wird damit beendet. 

Die Leiterin der Gleichstellungsstelle hat xxx als Stellvertretung im Jugendhilfeaussschuss benannt. 

Mit E-Mail vom 13.08.2023 hat die KI vorgeschlagen, dass die Ausschussgemeinschaft KI/ÖDP/UBV/FDP nunmehr durch xxx anstelle von xxx im Jugendhilfeausschuss vertreten wird. 

Nach interner Prüfung ist aus Sicht der Verwaltung in Vertreterwechsel während der laufenden Amtsperiode nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen: 

Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss, Art. 17 Abs. 1 AGSG. Er besteht aus dem Vorsitzenden, 14 stimmberechtigten Mitgliedern und 10 beratenden Mitgliedern, § 71 SGB VIII, Art. 17 Abs. 3 AGSG, Art. 18 Abs.1 AGSG, § 3 Jugendamtssatzung. 

Die 14 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus 8 Mitglieder des Stadtrates oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und 6 auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) zusammen (§ 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Jugendamtssatzung).

Der Jugendhilfeausschuss wurde in der Sitzung des Plenums am 22.06.2020 gem. Art. 22 AGSG neu gebildet. Die insgesamt mit 8 stimmberechtigten Mitgliedern zu besetzenden Ausschusssitze wurden aufgrund der Vorschläge der Stadtratsparteien mit 4 Stadtratsmitgliedern bestellt. Zudem wurde beschlossen, die übrigen 4 stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung aufgrund der Vorschläge der (im Jugendhilfeausschuss vertretenen) CSU-Stadtratsfraktion, der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion und der Ausschussgemeinschaft KI/ÖDP zu wählen.

Das Vorschlagsrecht von den in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern, die dem Stadtrat nicht angehören, als stimmberechtigte Mitglieder steht gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Jugendamtssatzung grundsätzlich allen Stadtratsmitgliedern zu. Allerdings gingen für die o.g. Sitzung nur Vorschläge von Brigitte Gans (CSU), Tobias Wüst (SPD) und Johannes Büttner (damals noch KI, jetzt GRÜNE) ein und in diesem Rahmen wurde u.a. xxx gewählt.

Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet gem. Art. 22 Abs. 2 AGSG
  1. mit der Neubildung eines Jugendhilfeausschusses,
  • nicht einschlägig

  1. wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 1 nicht mehr erfüllt,
  • nicht einschlägig

  1. wenn das Amt oder Mandat endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehört,
  • zwar ist xxx inzwischen nicht mehr Mitglied der KI, ihr Ehrenamt im JHA ist jedoch nicht unmittelbar an diese Mitgliedschaft gekoppelt. Diese Vorschrift betrifft stimmberechtigte Mitglieder, die Mitglied im Stadtrat sind. xxx wurde vom gesamten Stadtrat als in der Jugendhilfe erfahrene Person gewählt und nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der KI. Der gefasste Beschluss, wonach die vier im Jugendhilfeausschuss vertretenen Parteien je eine weitere in der Jugendhilfe erfahrene Person vorschlagen, kann insoweit nicht bindend sein, als dass gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Jugendamtssatzung allen Stadtratsmitgliedern ein Vorschlagsrecht einräumt und aufgrund dieser Vorschläge die Wahl stattfindet.

  1. wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
  • diese Vorschrift ist auf beratende Mitglieder anwendbar, deren Anstellungsverhältnis oder Mitgliedschaft in der vorschlagenden Organisation endet. Zwar will die Ausschussgemeinschaft KI/FDP/UBV/ÖDP xxx abberufen und durch xxx ersetzen, allerdings wurde sie wie unter 3. erwähnt vom gesamten Stadtrat auf Vorschlag von Herrn Johannes Büttner gewählt. Dieser möchte auch nicht, dass ein Wechsel erfolgt und ohnehin sind die Wahl und die Vorschläge formell ohne die Berücksichtigung etwaiger Stärkeverhältnisse im Stadtrat erfolgt.

  1. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
  • Nicht der Fall; im Gegenteil: xxx möchte ihre Tätigkeit im JHA gerne fortsetzen

Da xxx damals gewählt wurde und ihre Mitgliedschaft losgelöst von den Stärkeverhältnissen im Stadtrat besteht, ist sie weiterhin gewähltes Mitglied im JHA und kann auch nicht gegen ihren Willen abberufen werden, da diese Wahl für die gesamte Zeit des gebildeten JHA Gültigkeit hat und die Beendigungsvoraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 AGSG nicht vorliegen. 

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat stimmt folgenden Umbesetzungen im Jugendhilfeausschuss zu:
  • xxx wird zur Vertreterin von xxx bestellt
  • xxx wird als Vertreterin von xxx bestellt
  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass Herr Stadtrat Jürgen Zahn (KI) seine Anträge vom 13.08.2023 und vom 03.11.2023 zurückgenommen hat.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2024 10:05 Uhr