Wahlhelfereinteilung und Wahlhelferakquise für zukünftige Wahlereignisse


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Digitalisierungs- und Organisationssenates, 23.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Digitalisierungs- und Organisationssenat 6. Sitzung des Digitalisierungs- und Organisationssenates 23.10.2024 ö Beschließend 4DOS/6/4/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg ernennt für jeden Wahlbezirk und jeden bei ihr gebildeten Briefwahlvorstand - möglichst aus den Wahlberechtigten der Stadt – eine*n Wahlvorsteher*in und dessen Stellvertreter*in. Dies ergibt sich aus den jeweilig für die verschiedenen Wahlereignisse einschlägigen Wahlgesetzen und Verordnungen (z. B. § 6 Abs. 1, § 7 EuWO, oder § 9 BWG, Art 7 oder LWG, § 5 LWO).

Zusätzlich beruft die Stadt Aschaffenburg unter entsprechender Berücksichtigung der in der Gemeinde vertretenen politischen Parteien drei bis sieben Wahlberechtigte als Beisitzer*innen; die Mitglieder der Wahlvorstände sollen möglichst im Wahlbezirk, die Mitglieder der Briefwahlvorstände in der Gemeinde wahlberechtigt sein (§ 5 Abs. 3 EuWG, § 6 Abs. 2, § 7 Nr. 4 EuWO, § 3 Abs. 1 und 3 der unter Nr. 1.3.1 genannten Verordnung vom 17.01.1984, oder § 6 Abs. 2 BWO, oder § 5 Abs. 2 LWO).

Es ist darauf zu achten, dass sich unter den Beisitzer*innen zwei zum Schriftführer geeignete Personen befinden. Die Stadt Aschaffenburg kann aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter (wie bei Landtagswahlen) unmittelbar bestellen.

Die Stadt Aschaffenburg hat bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlvorstände ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Vorrangig sollen freiwillige Wahlhelfer gewonnen werden. Datenübermittlungsbitten gem. § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 4 und 5 BWG sollten vorrangig an ortsansässige Behörden gerichtet werden. Erst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten können die Bitten auch an Behörden im näheren Umkreis herangetragen werden. Bei der Ernennung der Wahlvorsteher und Stellvertreter sowie der Berufung der Beisitzer handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung; ein Stadtratsbeschluss ist also nicht notwendig (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Entsprechende Ausführungen finden sich in den jeweiligen Wahleinweisungen des Landeswahlleiters. Hier sei beispielhaft der Auszug aus der sog. WA 3 für die Bundestagswahl abgedruckt:

Nr. 4.1 der WA-3 für Gemeinden zur Bundestagswahl
… Die Gemeinde beruft unter entsprechender Berücksichtigung der in der Gemeinde vertretenen politischen Parteien drei bis sieben Wahlberechtigte als Beisitzer; die Mitglieder der Wahlvorstände sollen möglichst im Wahlbezirk, die Mitglieder der Briefwahlvorstände in der Gemeinde wahlberechtigt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 4 BWG, § 6 Abs. 2, § 7 Nr. 4 BWO, § 3 Abs. 1 und 3 der o. g. Verordnung). Es ist darauf zu achten, dass sich unter den Beisitzern zwei zum Schriftführer geeignete Personen befinden. Nach § 6 Abs. 4 BWO kann die Gemeinde aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter (wie bei Landtagswahlen) unmittelbar bestellen.
Die Gemeinde hat bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlvorstände ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Vorrangig sollen freiwillige Wahlhelfer gewonnen werden. Datenübermittlungsbitten gem. § 9 Abs. 4 und 5 BWG sollten vorrangig an ortsansässige Behörden gerichtet werden. Erst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten können die Bitten auch an Behörden im näheren Umkreis herangetragen werden.
Bei der Ernennung der Wahlvorsteher und Stellvertreter sowie der Berufung der Beisitzer handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung; ein Gemeinderatsbeschluss ist also nicht notwendig (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Die Berufung und Akquise der ehrenamtlichen Wahlhelfer*innen wird für das Wahlamt von Wahl zu Wahl aufwändiger. Immer weniger Personen wollen dieses Ehrenamt freiwillig übernehmen. Andere Behörden und Organisationen, Schulen und auch die Parteien berufen sich bei Anfragen des Wahlamts jeweils auf den Datenschutz und sind nicht mehr bereit, die Kontaktdaten möglicher Wahlhelfer*innen aus ihrem Bereich zu melden.

Insbesondere die verantwortungsvolleren Tätigkeiten wie Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in werden gemieden.

Das Wahlamt der Stadt Aschaffenburg bittet die im Stadtrat vertretenen Parteien zukünftig bei der Wahlhelferakquise aktiv mitzuhelfen. Gewünscht wäre eine Selbstverpflichtung, entsprechend der Stärkeverhältnisse im Stadtrat, geeignete Wahlvorsteher*innen und stellv. Wahlvorsteher*innen zu benennen.

Dies müssen nicht zwangsläufig Stadträte und Stadträtinnen sein, sondern lediglich wahlberechtigte Personen die bereit sind, das Wahlehrenamt eines Wahlvorstehers*in oder stellv. Wahlvorstehers*in zu übernehmen. Dies können z. B. auch Familienmitglieder, Freunde und Bekannte sein.

Bei Europa-, Bundestags-, Landtagswahlen werden bei der Stadt Aschaffenburg 76 Wahl- und Briefwahlvorstände gebildet. Es müssten dann 152 ehrenamtliche Wahlvorsteher*innen und deren Stellvertreter*innen von den Stadtratsfraktionen benannt werden. Um die restlichen 456 notwendigen Wahlhelfer*innen kümmert sich weiterhin die Stadtverwaltung.

Bei Kommunalwahlen ist der Aufwand höher und es werden mehr Wahlvorstände benötigt. Hier waren es im Jahr 2020 insgesamt 88 Wahl- und Briefwahlvorstände.

Gemäß den aktuellen Stärkeverhältnissen erhofft sich das Wahlamt Vorschläge der Parteien in nachfolgender Größenordnung.

Partei                Zahl für allg. Wahlen        Zahl bei Kommunalwahl
CSU        30,39%        46 Wahlhelfer*innen        53 Wahlhelfer*innen
SPD        27,08%        41 Wahlhelfer*innen        48 Wahlhelfer*innen
Grüne        20,88%        32 Wahlhelfer*innen        37 Wahlhelfer*innen
AfD        5,36%        8 Wahlhelfer*innen          9 Wahlhelfer*innen
FDP        5,07%        8 Wahlhelfer*innen          9 Wahlhelfer*innen
ÖDP        4,56%        7 Wahlhelfer*innen          8 Wahlhelfer*innen
KI        3,75%        6 Wahlhelfer*innen          7 Wahlhelfer*innen
UBV        2,80%        4 Wahlhelfer*innen          5 Wahlhelfer*innen

Das Wahlamt der Stadt Aschaffenburg wird den Parteien zeitgerecht vor den Wahlen anschreiben und Vordrucke für die Meldung von freiwilligen Wahlhelfern bereitstellen. 

Eine Plattform zur Online-Meldung von Wahlhelfer*innen wurde bereits eingerichtet.

.Beschluss:

I. Die Stadtverwaltung ist für die Besetzung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bei allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet verantwortlich. Die Verwaltung berichtet über den Ablauf und die dabei auftretenden Schwierigkeiten bei der Wahlhelferakquise. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Von der Verwaltung ergeht der Wunsch einer aktiven Unterstützung der im Stadtrat vertretenden Parteien bei der Besetzung der Wahlvorstände. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant 
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2024 09:49 Uhr