Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRs 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl.S.958), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 01.01.2013 vom:
§ 1
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 01.01.2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 b) werden die Wörter „von der Straßengrundstücksgenze“ durch die Wörter „vom begehbaren Straßenrand“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 a) werden die Wörter „Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straßen zu verunreinigen“ werden ersetzt durch die Wörter „Tierfutter auszubringen“.
3. In § 3 Abs. 2 b) werden die Wörter „öffentliche Straßen“ durch das Wort „ Gehwege“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Straßenverzeichnis Anlage 3“ werden durch die Wörter „Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1)“ ersetzt. Zwischen den Wörtern „aufgeführten Straßen“ wird das Wort „öffentlichen“ eingesetzt. Nach den Wörtern „aufgeführten Straßen“ sind die Wörter „an öffentlichen Straßen“ ersatzlos zu streichen.
5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.“
6. § 4 Abs. 4 wird zu § 4 Abs. 5
7. § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- und Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.“
8. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) jeweils nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit diese Bestandteile in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier, Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können; entsprechendes gilt für Unrat auf Grünstreifen,
b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst,
c) insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.“
9. In § 6 Abs. 1 a) wird das Wort „Straßenverzeichnisses“ durch das Wort „Straßenreinigungsverzeichnisses“ ersetzt.
10. In § 6 Abs. 1 b) wird das Wort „Straßenverzeichnisses“ durch das Wort „Straßenreinigungsverzeichnisses“ ersetzt.
11. In § 6 Abs. 1 c) wird das Wort „Straßenverzeichnisses“ durch das Wort „Straßenreinigungsverzeichnisses“ ersetzt.
12. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Ziffer „4“ durch die Ziffer „5“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt zum 01. 04. 2013 in Kraft.