1. u. 2.
Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihr nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV).
Der Gutachterausschuss besteht aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 192 Abs. 4 BauGB, § 9 BayGaV).
Die Amtszeiten der ehrenamtlichen Gutachter
- Herr XXX
- Herr XXX
laufen jeweils zum 10.03.2024 aus. Sie werden auf die Dauer von weiteren vier Jahren berufen; die wiederholte Berufung ist möglich (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 BayGaV).
Die Amtszeit des Ersatzvorsitzenden
Herr XXX
läuft zum 10.03.2024 aus. Er wird auf die Dauer von weiteren vier Jahren bestellt.
3.
Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV) und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 9 BayGaV).
Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen, die, ebenso wie der Vorsitzende, Bedienstete der Stadt Aschaffenburg sein müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV).
Aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wurde die technische Stelle (50 %) ab 01.03.2023 mit Frau XXX, besetzt.
Frau XXX ist Architektin, Dipl. Ing. (FH) Architektur, sowie Sachverständige für Immobilienbewertung (EIPOS). Sie bringt aufgrund Ihrer Ausbildung die erforderliche Sachkunde für diese Stelle mit. Weiter besitzt Frau XXX, da sie seit März 2023 in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg mitarbeitet, inzwischen die erforderliche Erfahrung. Deshalb wird Frau XXX gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV als stellvertretende Vorsitzende und zusätzlich zu ihren Funktionen in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg als stellvertretende Geschäftsführerin bestellt.
Weiter wird Frau XXX gemäß § 3 Abs. 1 und 3 BayGaV als ehrenamtliche Gutachterin in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg erstmals auf die Dauer von vier Jahren berufen.
4.
Frau XXX
Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten muss dem Gutachterausschuss u. a. mindestens ein Bediensteter der zuständigen staatlichen Vermessungsbehörde angehören (§ 2 Abs. 4 BayGaV). Diese Position ist mit Herrn XXX, Leiter des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, besetzt. Frau XXX, als seine ständige Vertreterin im Amt, wurde von Herrn XXX als seine Stellvertreterin, bei Verhinderung, im Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg vorgeschlagen.
Frau XXX wird somit als Stellvertreterin von Herrn XXX berufen.