Datum: 07.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/13/1/24. Organisationsuntersuchung;
Vorstellung der referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
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ö
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Beschließend
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1 | PL/13/1/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 19.07.2021 wurde die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) mit einer Organisationsuntersuchung für die Stadtverwaltung beauftragt.
Aus der Betrachtung der einzelnen Referate und der Kongress- und Touristikbetriebe im Zeitraum Januar 2022 bis Juli 2024 wurden zum Abschluss der Phase 1 die nun vorliegenden referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen abgeleitet.
Diese werden dem Plenum durch die KGSt auszugsweise vorgestellt.
Die einzelnen referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen werden den entsprechenden Fachämtern zugewiesen werden, die daraus je nach Fall konkrete Maßnahmen oder Projekte entwickeln werden.
Die Projektsteuerungsgruppe und der Digitalisierungs- und Organisationssenat werden informiert und einbezogen werden.
Empfehlungen für die zweite Phase der Organisationsuntersuchung werden – soweit nach der Geschäftsordnung erforderlich – dem Stadtrat zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) über die Ergebnisse der Organisationsuntersuchung betreffend die referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/13/2/24. Neue SPNr. nach TOP 1 d. ö. S.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
|
ö
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Beschließend
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2 | PL/13/2/24 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Plenums wird die Sitzung um 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr unterbrochen, damit die Stadtratsmitglieder an einer Gedenkveranstaltung auf dem Theaterplatz anlässlich des aktuellen Nahostkonflikts teilnehmen können.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / PL/13/3/24. Bericht über den Stand der Umsetzung einer strategischen Zielplanung für die Stadt Aschaffenburg und den Aufbau eines zentralen Controllings;
Vortrag von Herrn Dr. Winfried Kösters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
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ö
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Beschließend
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3 | PL/13/3/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Ausgangslage
Ausgangslage des Berichtes waren verschiedene Aufträge des Stadtrates, die mit der Fragestellung strategischer und organisatorischer Ausrichtungen der Stadt Aschaffenburg einhergingen. Die Grundlage bildet die Entscheidung des Stadtrats vom 19.07.2021, die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) mit einer umfassenden Organisationsuntersuchung zu beauftragen. Das Referat für Digitalstrategie, Personalmanagement und Stadtgeschichte hat diesen Prozess federführend durchgeführt und begleitet die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, die von der KGSt im Rahmen von Handlungsempfehlungen festgestellt wurden.
Strategische Zielplanung
Etwa zeitgleich (Beschluss Plenum vom 14.06.2021) war die Verwaltung beauftragt worden, eine Wirtschaftsförderungsstrategie zu entwickeln. Bereits in diesem Prozess, der parallel zur KGSt-Untersuchung anlief und von der Gesellschaft für angewandte Kommunalforschung mbH (GEFAK) begleitet worden war, stellte sich heraus, dass auf Grundlage bereits bestehender Beschlusslagen ein relativ verdichtetes Bild der städtischen Zukunft vorliegt, das skizziert werden konnte und in der Sitzung des Plenums am 17.10.2022 dargestellt wurde. Eine Diskussion über Leitsätze für die künftige Entwicklung führte zu kontroversen Aussagen hinsichtlich des Wachstums der Stadt. Die GEFAK hatte die Diskussion so bewertet:
„Die Stellungnahmen der Fraktionen erscheinen uns insgesamt konstruktiv. Wir freuen uns, dass unsere Entwürfe der Leitsätze 2 bis 4 auf weitgehende Zustimmung stoßen. Selbst bei dem so kontrovers diskutierten Leitsatz 1 scheint uns eine konsens- oder zumindest mehrheitsfähige Formulierung greifbar.“
Zu diesem Zeitpunkt wurden die aktuellen internen Untersuchungen der KGSt greifbarer, insbesondere hinsichtlich der Empfehlung einer neuen strategischen Ausrichtung. Die ersten Handlungsempfehlungen für das Referat 1 wurden formuliert und weitere referatsübergreifende Handlungsempfehlungen folgten.
Im Zuge dessen wurde die bereits angelaufene Untersuchung zu bereits wegweisenden Entscheidungen des Stadtrates fortgeführt. Eine besonders bedeutsame Entscheidung stellt der Beschluss des Plenums vom 20.01.2020 dar, in dem sich der Stadtrat auf Empfehlung des Agenda21 Beirates (neuer Name seit Juli 2024: Nachhaltigkeitsbeirat) der allgemeinen Erklärung der Musterresolution des Deutschen Städtetages und des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) „2030 – Agenda für Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit auf kommunaler Ebene gestalten“ anschloss. Es wurden im Rahmen dieses Beschlusses auch Prioritäten gesetzt und fünf Nachhaltigkeitsziele aufgezeigt, die in Zukunft eine besondere Beachtung und Bewertung haben sollen:
1 keine Armut
11 Nachhaltige Städte und Gemeinden
13 Maßnahmen zum Klimaschutz
15 Leben an Land
16 Frieden und Gerechtigkeit
Eine Zusammenstellung aller vorhandenen Entscheidungen, Strategien und Leitbilder wurde daher auch auf Grund der Handlungsempfehlung „acht“ (HE008) der referatsübergreifenden Untersuchung der KGSt durchgeführt, dessen Ergebnis in Anlage 2 zusammengestellt ist. Die Verwaltung hat darüber hinaus alle ihr bekannten Faktoren, die eine Relevanz oder Bedeutung für künftige (Haushalts-) Entscheidungen haben können, diskutiert und in das Ergebnis einfließen lassen.
Die Vision „Aschaffenburg 2040“ ist eine textliche Verdichtung der Zielsetzungen und Konzepte, die der Stadtrat bereits beschlossen hat.
Unabhängig davon werden die vorhandenen Kennzahlen, die dem Nachhaltigkeitsbericht zu Grunde liegen, aktuell fortentwickelt, so dass ein Steuerungsinstrument zur Verfügung stehen kann, dass im Zuge künftiger Entscheidungsprozesse des Stadtrates als Grundlage dienen kann.
Einbettung der Steuerungsthematik in den Gesamtstrategieprozess
Die Organisationsanalyse der KGSt ist losgelöst von konkreten inhaltlichen Zielsetzungen durchgeführt worden. Da die Stadt Aschaffenburg konkrete Ziele und gesetzliche Aufgaben hat, sich aber auch eine aktive Gestaltung der Zukunft der Stadt vorgenommen hat (zum Beispiel durch den Nachhaltigkeitsbericht dokumentiert), muss die Organisation mit den jeweiligen Handlungsempfehlungen dazu beitragen, diese inhaltlichen Zielsetzungen zu erreichen.
Hierzu ist eine Synopse erstellt worden, die alle bisherigen Konzepte zusammenträgt und auf ihre Zielsetzungen hin untersucht. Diese Zusammenstellung umfasst 49 Konzeptionen. Die Ziele dieser Konzepte sollen mithilfe der Organisation Stadtverwaltung Aschaffenburg umgesetzt werden. Die Stadtverwaltung besteht aus vielen Mitarbeitenden, die aus diesem Grunde zusammenarbeiten sollen. Daher ist eine gemeinsame Haltung, ein Wertefundament, ein Selbstverständnis erarbeitet worden.
In der Handlungsempfehlung 009 der referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen für die Stadtverwaltung Aschaffenburg der KGSt wird der Aufbau eines „zentralen Controllings“ empfohlen. „Ein durchgängiges, wirkungsbasiertes zentrales Controlling ist aktuell in der Stadt Aschaffenburg nicht vorhanden. Die Unterstützung der Verwaltungsführung und somit in Konsequenz auch der Politik mit steuerungsrelevanten Daten findet (…) aktuell nicht statt.“ (vgl. Seite 17 unten des angegebenen KGSt – Berichtes). Im Rahmen der Sitzung wird ein konkreter Vorschlag hierzu unterbreitet.
Die Basis muss ein von der Mehrheit des Stadtrates getragenes Bild sein, dessen Grundlagen jetzt erstmals erarbeitet und verdichtet werden konnte. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese verdichteten Informationen mit allen Stadtratsgruppierungen in einem moderierten Prozess nochmals vorzustellen, um eine mehrheitsfähige Grundlage für eine belastbare Feststellung dieser Vision „Aschaffenburg 2040“ zu haben.
Deshalb soll die Verwaltung beauftragt werden, diese Vision und die Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Stadtrates in einem geeigneten Format mit dem Stadtrat zu diskutieren, mit dem Ziel, ein mehrheitsfähiges Zukunftsbild der Stadt Aschaffenburg aufzuzeigen, das im Stadtrat festgestellt werden kann.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung zu den Recherchen und Überlegungen einer strategischen Zielplanung für die Stadt Aschaffenburg, entsprechend der Handlungsempfehlung 008 der referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen für die Stadtverwaltung Aschaffenburg der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) wird zur Kenntnis genommen.
- Der Stadtrat nimmt den Entwurf einer Vision „Aschaffenburg 2040“ zur Kenntnis (Anlage 2).
- Die Vision „Aschaffenburg 2040“ kann eine Grundlage für künftige Entscheidungen des Stadtrates und die Basis für den Aufbau einer zentralen Steuerungsstruktur, entsprechend Handlungsempfehlung 009 der referatsübergreifenden Handlungsempfehlungen für die Stadtverwaltung Aschaffenburg der KGSt, sein. Deshalb wird die Verwaltung beauftragt, diese Vision und die Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Stadtrates in einem geeigneten Format mit dem Stadtrat zu diskutieren, mit dem Ziel, ein mehrheitsfähiges Zukunftsbild der Stadt Aschaffenburg aufzuzeigen, das im Stadtrat festgestellt werden kann.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ x ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 0
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4. / PL/13/4/24. Nachbenennung von Mitgliedern des Seniorenbeirates
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
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ö
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Beschließend
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4 | PL/13/4/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Oberbürgermeister und Frau Bürgermeisterin nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssitzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen.
xxx scheidet als Vertreter des Arbeiter-Samariter-Bundes RV Bayer. Untermain e. V. (ASB) aus dem Seniorenbeirat aus. Als Nachfolger wurde xxx benannt.
xxx scheidet als Vertreterin des Aschaffenburger Pflegedienstes aus dem Seniorenbeirat aus. Als Nachfolgerin wurde xxx benannt.
.Beschluss:
I.
- Ab sofort wird xxx als Mitglied für den Arbeiter-Samariter-Bund RV Bayer. Untermain e.V. (ASB) in den Seniorenbeirat berufen. Das frühere Mitglied des ASB xxx scheidet aus dem Seniorenbeirat aus.
- Ab sofort wird xxx als Mitglied für den Aschaffenburger Pflegedienst in den Seniorenbeirat berufen. Das frühere Mitglied des Aschaffenburger Pflegedienstes xxx scheidet aus dem Seniorenbeirat aus.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / PL/13/5/24. Behandlung des Beschlusses vom 20.11.2023
Zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, KI und UBV vom 02.04.2023
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
|
ö
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Beschließend
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5 | PL/13/5/24 |
.Beschluss:
Das Plenum stimmt dem Geschäftsordnungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.10.2024 zu und setzt TOP 4 d. ö. S. „Behandlung des Beschlusses vom 20.11.2023 Zeitgemäß Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben – Antrag der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, KI und UBV vom 02.04.2023“ ab.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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6. / PL/13/6/24. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02)
- Einstellung des Verfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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17.09.2024
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ö
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Vorberatend
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2 | |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
|
ö
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Beschließend
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6 | PL/13/6/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau plant eine Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort, um den Standort langfristig für die nächsten Jahrzehnte zukunftsfähig zu gestalten und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis dauerhaft zu sichern.
Hierfür bedurfte es zunächst der Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen:
- Änderung und Erweiterung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes „Klinikum am Hasenkopf“ (23/1)
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich östlich der Klinikzufahrt von der Alois-Alzheimer-Allee, um eine zusätzliche Erweiterungsfläche für das Klinikum in einer Größe von ca. 5.500 m² zu schaffen.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2030 stellt den Bereich der Flächennutzungsplanänderung östlich der Klinikzufahrt als Waldflächen dar.
Die Erweiterungsfläche liegt innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Bannwald gemäß B-Plan 23/1 vom 05.07.1985.
Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit forstwirtschaftlich genutzt.
Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) sah im Bereich der Änderung an Stelle der Darstellung „Flächen für Wald“ die Darstellung „Sonderbauflächen“ mit der Zweckbestimmung „Kliniken“ vor.
Im Verfahren zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Kliniken am Hasenkopf“ (23/1) wurden auch die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte berücksichtigt.
Zu 1: Einstellung des Verfahrens
Bauleitpläne werden aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 8 BauGB). Dieses Erforderlichkeitsprinzip enthält die Verpflichtung, auf der einen Seite, Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; auf der anderen Seite jedoch die Verpflichtung zur planerischen Zurückhaltung, sofern die Aufstellung eines Bauleitplans die städtebauliche Ordnung nicht herstellen kann, die erwünscht ist.
Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) wird das Ziel der Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort, um den Standort für die nächsten Jahrzehnte zukunftsfähig zu gestalten und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis dauerhaft zu sichern, auch ohne die Erweiterungsfläche östlich der Klinikzufahrt erreicht:
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung erfolgte eine Anpassung und Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen zur Berücksichtigung des relativ konkreten kurz- bis mittelfristigen Erweiterungsbedarfs und der langfristigen Entwicklungspotentiale des Klinikums. Durch die Verdopplung der Größe der überbaubaren Grundstücksflächen, auf der Gebäude errichtet werden können, von ca. 5,8 ha auf ca. 12,4 ha wird vor allem der Spielraum der Flächen großzügig erweitert, auf der die Gebäude errichtet werden können.
Die Geschossigkeit wurde von vier auf sechs Geschosse erhöht. Damit wird zum einen auf die vorhandene Geschossigkeit einzelner vorhandener Gebäude reagiert und gleichzeitig zukünftig mehr Spielraum in der Höhenentwicklung einzelner Klinikgebäude gegeben.
Weiterhin wurde die zulässige Dichte in Reaktion auf die großzügige Erweiterung der überbau-baren Flächen durch Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2 auf 2,4 erhöht.
Die folgenden Erläuterungen veranschaulichen die genannten umfangreichen Änderungen und Erweiterungen der Bebauungsplanänderung:
- Die Geschossflächen, die nach der GFZ von 2,4 max. erreichbar sind, liegen bei ca. 320.000 m² (100%).
- Die Geschossflächen im Bestand liegen bei ca. 97.000 m² (ca. 30%).
- Die Geschossflächen der geplanten Gebäude des Neubaus des Operationszentrums (OPZ) und des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI) liegen bei ca. 52.000 m² (ca. 16%).
- Weiterhin gibt es nördlich und westlich der Bettenhäuser, südlich der Psychiatrischen Klinik und südlich des Funktionstrakts auf den bisher unbebauten Erweiterungsflächen zukünftige Erweiterungspotentiale in der Größenordnung der Geschossflächen von ca. 56.000 m² (ca. 18%), ohne dabei in die vorhandene Bebauung und klinikinterne Verkehrsführung eingreifen zu müssen.
Das bedeutet, durch die Bestandsgebäude und die geplanten Neubauten des OP-Zentrums und des Eltern-Kind-Zentrums ist aktuell knapp die Hälfte des Erweiterungspotenzials ausgeschöpft.
Mit den Maßnahmen aus der Bebauungsplanänderung bestehen große Flächenreserven für zukünftige räumliche Entwicklungen des Klinikums. Weiterhin wird dadurch zukünftig eine möglichst flexible Nutzung des Klinikgeländes ermöglicht.
Das heißt aber nicht, dass die maximalen Erweiterungsmöglichkeiten auch ausgeschöpft werden. Nach Aussage der Klinikleitung vom April 2023 wird die Entwicklungsperspektive für die nächsten 15 Jahre durch den Neubau des OP-Zentrums, den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums und die Nachnutzung des Alt-OP bestimmt.
Weiterhin hat die Klinikleitung bereits per Email-Schreiben vom 03.05.2022 mitgeteilt, dass von Seiten des Klinikums auf die Erweiterungsfläche östlich der Klinikzufahrt im Bebauungsplanverfahren verzichtet werden kann.
Für das Ziel der Modernisierung und Erweiterung des bestehenden Klinikstandorts sind die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen durch die seit 28.03.2024 rechtskräftige Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund geschaffen worden.
FAZIT:
Aus den o.g. Gründen empfiehlt die Stadtverwaltung, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) einzustellen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) einzustellen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / PL/13/7/24. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04)
- Änderungsbeschluss
- Billigungsbeschluss
- Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
- Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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17.09.2024
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ö
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Vorberatend
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1 | |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2024
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ö
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Beschließend
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7 | PL/13/7/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Anlass und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“ (FNP 2030/04)
- Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) / Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Für den die Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“ (FNP 2030/04) hatte der Stadtrat am 20.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) beschlossen. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden für die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gem. Gailbach, auf Veranlassung der Eigentümer ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte mit Beschluss des Plenums am 19.10.2009. Gleichzeitig wurde dem Entwurf des Erschließungsvertrags gem. §124 BauGB zur Ermöglichung der Bebauung und zur Sicherung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft zu setzen.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, eine städtebaulich vertretbare Abrundung am Ortsrand von Gailbach zu schaffen, weshalb die Eigentümer der o. g. Flurnummern beantragt hatten, eine „Baureservefläche“ für Bauland – u. a. im Sinne der Nachverdichtung – zur Verfügung zu stellen. Verbunden damit waren sowohl ein städtebaulicher Vertrag zur Abwicklung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, als auch ein Erschließungsvertrag mit der Verpflichtung zur Übernahme der Erschließung und Kostentragung.
Der geforderte entsprechende „städtebauliche Vertrag“ (Grundlage gemäß § 11 BauGB) wurde von den Eigentümern unterzeichnet und am 31.10.2007 der Verwaltung übergeben und erfüllt. Wohingegen der Erschließungsvertrag bis heute von den Eigentümern (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren 8 Eigentümer in das Verfahren involviert) sowie nachfolgenden Eigentümern nicht unterzeichnet wurde. Insofern ist die Voraussetzung für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß Beschluss des Stadtrats vom 19.10.2009 nicht erfüllt.
In den vergangenen Jahren, erstmals mit Schreiben am 29.12.2009, hatte die Stadt die Eigentümer über den Stand des Bebauungsplanverfahrens informiert und diese um Mitteilung gebeten, ob am Abschluss eines Erschließungsvertrages weiterhin Interesse bestehe. Infolgedessen bat der Eigentümer um Fristverlängerungen, die Ihm gewährt wurden, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplans ist. Sollte es nicht gelingen, innerhalb der Frist eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, werde die Stadtverwaltung dem Stadtrat die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens vorschlagen. Die Fristen für die Entscheidung wurden von 2010 bis 2015 immer wieder verlängert.
Der damalige Eigentümer ist mittlerweile verstorben. Seine Tochter ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.-Nr. xxx der Gemarkung Gailbach. Über Ihren Ehemann ist Sie mit einem Schreiben am 18.12.2023 an die Stadt herangetreten, dass Interesse an einer Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens bestehe. Jedoch wurde im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht.
Den Eigentümern wurde in der Vergangenheit vermehrt die Möglichkeit gegeben die Voraussetzungen für die Rechtskraft des Bebauungsplans zu erfüllen und Fristen zur Unterzeichnung des Erschließungsvertrags verlängert. Aufgrund dessen strebt die Stadtverwaltung jetzt das Ziel an, den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren aufzuheben.
Nach § 12 Abs. 6 BauGB ist der Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird. Hierbei kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte. Die Flurstücke befinden sich am Ortsrand von Gailbach. Demnach erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB und die Grundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 ist aufzuheben. Der Erschließungsvertrag wurde bis heute nicht von den Eigentümern unterzeichnet, wodurch der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden konnte. Von der heutigen Eigentümerin wurde über Ihren Ehemann im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Daraus geht hervor, dass keine zeitnahe Umsetzung des Erschließungsplan zu erwarten ist.
Nach Beschluss des Stadtrats ist für den Bebauungsplan das Aufhebungsverfahren einzuleiten und die Voraussetzungen für eine förmliche Auslegung nach § 4 Abs.2 BauGB sind herzustellen. Das Verfahren muss darlegen, welches Ziel erreicht wird, wenn der Bebauungsplan nicht mehr besteht.
Zu 1. + 2.: Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04) und Billigung des Vorentwurfs vom 02.09.2024 zur Änderung des Flächennutzungsplans
Im Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Aschaffenburg in der Fassung vom 02.07.2018 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und der vorgeschlagene Bebauungsplanentwurf Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ war auf Basis dieser Zielvorgabe grundsätzlich entwickelt.
Um die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 planungsrechtlich vorzubereiten, besteht das Erfordernis der Änderung des Flächennutzungsplans südwestlich der Waldackerstraße im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Gailbach.
Die Änderung des Flächennutzungsplans hat den Zweck, seine Darstellungen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung von Aschaffenburg anzupassen und damit aktuell zu halten.
Lage, Größe und Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Flächennutzungs-plans
Das Plangebiet der Änderung des Flächennutzungsplans liegt südwestlich der Waldackerstraße.
Bei dem vorliegenden Plangebiet am Ortsrand im Stadtteil Gailbach / südwestlich der Waldackerstraße handelt es sich um eine ruhige, hängige Wohnlage mit Einfamilien-Wohnhäusern in der unmittelbaren Nachbarschaft im Nordosten bzw. Nordwesten.
Nach Südwesten bzw. nach Südosten wird der Geltungsbereich zur freien Landschaft durch Mähwiesen / intensive Grünlandfläche und Baumbestand begrenzt. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein Wohnhaus.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs des Plangebiets beträgt rund 0,37 ha. und umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gem. Gailbach.
Städtebauliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans
Städtebauliches Ziel ist es, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 aufzuheben.
Weiterhin soll der Flächennutzungsplan im Bereich südwestlich der Waldackerstraße auf der Gemarkung Gailbach (FNP 2030/04) geändert werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat das Ziel, seine aktuelle Darstellung als „Wohnbaufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ zu ändern, um seine Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anzupassen und damit aktuell zu halten.
Die Aufhebung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans planungsrechtlich vorbereitet.
Die Aufhebung des Bebauungsplans „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) wird gem. § 12 Abs. 6 BauGB eingeleitet. Das Aufhebungsverfahren dieses Bebauungsplans wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Die förmliche Auslegung erfolgt ohne frühzeitige TöB- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Stadtratsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) erfolgte im PVS am 11.06.2024 und im Plenum am 01.07.2024.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im 2-stufigen Regelverfahren des BauGB.
Bevor für die Aufhebung des Bebauungsplans die öffentliche Auslegung durchgeführt wird, erfolgt zunächst für die Änderung des Flächennutzungsplans die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 + 4 Abs. 1 BauGB.
Die öffentliche Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans „Südwestlich der Waldackerstraße“ und der Änderung des Flächennutzungsplans sollen im „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Art und Umfang der Änderung des Flächennutzungsplans
Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich südwestlich der Waldackerstraße auf der Gemarkung Gailbach (FNP 2030/04) sieht an Stelle der Darstellung als „Wohnbaufläche“ die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vor.
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
Einleitung und Vorgaben
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Geltungsbereiche sowie die Zwecke und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“ (FNP 2030/04) und des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ überlagern sich. Die für die Änderung des Flächennutzungsplans zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu bewertenden Umweltbelange sind zu benennen.
Für die Aufhebung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte.
Für die Änderung des Flächennutzungsplans ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Erstellung Umweltbericht und Fazit
Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Der Umweltbericht ist Bestandteil des Begründungsvorentwurfs (s. „V Umwelt-bericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB“).
Zusammenfassend stellt der Umweltbericht fest, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplans von Wohnbaufläche in Flächen für die Landwirtschaft im Bereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Gailbach (Nr. 24/10) keine Nutzungsänderung der betrachteten Fläche stattfindet.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans verbleiben die betrachteten Schutzgüter in ihrem heutigen Zustand. Es ist keine Verschlechterung des Umweltzustandes zu erwarten.
Zu 3.: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04) vom 02.09.2024 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.
Bei Billigung des Vorentwurfs vom 02.09.2024 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch vierwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04).
- Der Vorentwurf vom 02.09.2024 zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04) sowie der Begründungsvorentwurf gleichen Datums werden gebilligt (Anlage 3).
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (frühzeitige Behördenbeteiligung), gem. § 4 Abs. 1 BauGB entsprechend zu unterrichten.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang des Flächennutzungsplan-Vorentwurfs in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung durchgeführt werden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.11.2024 10:08 Uhr