Vollzug der StVO; Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 4PVS/6/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Lärmaktionsplanung zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie für die Stadt Aschaffenburg aus dem Jahr 2017, sieht als verkehrsrechtliche Maßnahme zur Minderung der Lärmbelästigung, Geschwindigkeitsreduzierungen in stark belasteten Straßenabschnitten vor.
Die Anordnung der Maßnahme ergeht zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm in den Maßnahmenbereichen:

Im Abschnitt zwischen den Einmündungsbereichen …
Hanauer Straße
Schlotfegergrund und Duccastraße
Schweinheimer Straße
Alexandrastraße und Südring
Weißenburger Straße/Friedrichstraße
Duccastraße und der Herstallstraße
Verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Straßenverkehrslärm erfolgen nach den Lärmschutzrichtlinien-StV. Dementsprechend kommen Maßnahmen insbesondere dann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel festgelegte Richtwerte überschreitet und durch die Maßnahme der Beurteilungspegel unter den Richtwert gesenkt wird bzw. eine Pegelminderung um 3 dB(A) bewirkt wird.
In den betroffenen Straßenabschnitten werden, gemäß fachtechnischer Berechnung durch das Amt für Umwelt und Verbraucherschutz, die Richtwerte der Lärmschutzrichtlinien-StV überschritten. Gemäß den fachtechnischen Berechnungen kann, durch die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr, der Beurteilungspegel unter den Richtwert gesenkt werden.
Die schriftliche, verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde für den jeweiligen Maßnahmenbereich (s. Anlage) tritt letztendlich mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in Kraft. Es ist zu beachten, dass alle mit vorstehender Anordnung nicht übereinstimmenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch den Straßenbaulastträger zu entfernen sind.
Es entstehen Kosten für die Schilder und Zusatzschilder.

.Beschluss:

Die Verwaltung wird aufgrund der noch laufenden Grundsatzdiskussion zur Verkehrsführung in der Innenstadt aufgefordert, mit der Umsetzung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan 2017 noch mindestens zwei Monate abzuwarten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 10:34 Uhr