Einführung Niederschlagswassergebühr - Satzungsentwurf zu § 10 a Gebührensatzung (BGS/EWS) für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 01.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 01.04.2019 ö Beschließend 7PL/5/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Plenums vom 14.05.2018 wurde beschlossen, eine Niederschlagswassergebühr (Gesplittete Abwassergebühr) einzuführen und dass die Kostenverteilung nach dem Maßstab „Grundstücksabflussbeiwert in Stufen“ erfolgen soll.

Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt einen geeigneten Dienstleister für die Ermittlung der abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken im Stadtgebiet zu finden und die erforderlichen Satzungsänderungen vorzubereiten.

Momentan läuft die Luftbildauswertung und die Erstellung einer Versiegelungskartierung. Diese Arbeiten sollen spätestens im April beendet sein. Daran anschließend ermittelt das beauftragte Ingenieurbüro für jedes einzelne Flurstück den Abflussbeiwert und ordnet ihn der jeweiligen Stufe zu.

Eine Voraussetzung für diese Ermittlung ist die vorherige Festlegung auf die satzungsmäßigen Rahmenbedingungen. Denn nur, wenn vorab geklärt ist, welche Methodik und Abzugsregelungen später als Bestandteil der Gebührensatzung erlassen werden, können überhaupt erst abflusswirksame Flächengrößen auf den einzelnen Grundstücken errechnet werden.

Deshalb ist die Zustimmung zu den vorgesehenen Satzungsregelungen (zukünftig voraussichtlich als § 10a in der Gebührensatzung) bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.

Dazu werden zwei Varianten vorgeschlagen:

Variante A:

Grundlage für Variante A ist der Verteilungsmaßstab „Grundstücksabflussbeiwert in Stufen“. Diese Variante hat Vorteile bezüglich der Erhebung, der Datenpflege und des Abrechnungsaufwandes, was sich in niedrigeren Personalkosten niederschlägt.

Allerdings dürfen bei diesem Maßstab laut Aussage der Regierung von Unterfranken aus rechtlichen Gründen, da es sich um einen sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ handelt, keine individuellen Versiegelungsarten (wie z. B. Rasengittersteine) auf den einzelnen Grundstücken berücksichtigt werden.

Ausnahmen sind hier nur für diverse Arten von Regenrückhaltesystemen zulässig. So sieht der Satzungsentwurf der Variante A in Absatz 4 eine Vergünstigung für Zisternen bzw. ähnliche Regenwassersammelanlagen in Höhe von 25 m² Abzugsfläche für jeden vorhandenen Kubikmeter Rückhaltevolumen vor. Dies gilt allerdings erst ab einem Mindeststauraum von 4 m³.

Selbstverständlich werden Flächen, auf denen eine vollständige Versickerung vorgenommen wird, überhaupt nicht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen.






Variante B:

Grundlage für Variante B ist der Verteilungsmaßstab „Einzelflächenabrechnung“ bzw. „Einzelveranlagung“. Bei dieser Variante kommt es wegen des höheren Erhebungs-, Datenpflege- und Abrechnungsaufwandes zu höheren Personalkosten.

Da es sich bei diesem Maßstab um einen sog. „Wirklichkeitsmaßstab“ handelt, dürfen jedoch alle individuellen Versiegelungsarten auf den einzelnen Grundstücken berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich die vorherige satzungsmäßige Festlegung.

Ebenfalls möglich sind Abzugsregelungen für Zisternen u. ä. Anlagen. So gibt es im Satzungsentwurf der Variante B in Absatz 4 auch eine Vergünstigung für Zisternen bzw. ähnliche Regenwassersammelanlagen. Hier ist jedoch eine Differenzierung vorgesehen. Für Anlagen ohne Brauchwassernutzung (z. B. reine Gartenbewässerung) in Höhe von 15 m² Abzugsfläche für jeden vorhandenen Kubikmeter Rückhaltevolumen. Bei Anlagen mit Brauchwassernutzung werden zusätzlich 10 m² Abzugsfläche gewährt, da hier für gewöhnlich im Jahresverlauf größere Wassermengen entnommen und damit zurückgehalten werden. Auch bei Variante B ist ein Mindeststauraum von 4 m³ erforderlich.


Für nähere Informationen und Einzelheiten der beiden Verteilungsmaßstäbe wird auf die oben genannte Begründung zum Beschluss vom 14.05.2018 verwiesen.

.Beschluss:

I.
1. Dem Satzungsentwurf zur Einführung der Niederschlagswassergebühr -
Satzungsregelungen in § 10a der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gemäß Variante A in Anlage 5 wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Erhebung der abflusswirksamen Flächen nach diesen inhaltlichen Regelungen vorzunehmen.

II. Angaben zu den Kosten:
 
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.05.2019 14:49 Uhr