Änderung der Vorsitzregelung in der Seniorenbeiratssitzung;
- Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Blatt (UBV) vom 08.05.2020
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 22.06.2020
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Satzung für den Seniorenbeirat ist der Oberbürgermeister dessen Vorsitzender. Die beiden weiteren Mitglieder (1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden) werden aus den Reihen des Seniorenbeirates gewählt.
Nach Art. 33 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) bzw. § 9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschO) ist der Oberbürgermeister Vorsitzender des Stadtrates und seiner Ausschüsse (nicht Rechnungsprüfungsausschuss).
Der Seniorenbeirat ist kein beschließender Ausschuss, entspricht diesen aber in Teilen seiner Zusammensetzung. Er entsendet 7 Vertreter/innen auf Vorschlag der Stadtratsfraktionen/Ausschussgemeinschaften nach dem für die Besetzung von Stadtratsausschüssen geltendem Verfahren auf Grundlage der Geschäftsordnung für den Stadtrat. Zudem handelt es sich bei den Themen und der Zuständigkeit des Seniorenbeirates um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, dessen Regelung oder Weiterbehandlung dem Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit unterliegen. Die Empfehlungen und Beschlüsse des Seniorenbeirates entfalten außerdem entsprechende Außenwirkung, für deren Vertretung der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GO).
Wenn der Vorsitzende aus den Reihen des Seniorenbeirates gewählt werden würde, widerspräche dies den dem Oberbürgermeister zugewiesenen Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung (Art. 37 GO, § 10 GeschO), zu dessen Wahrnehmung ein Mitglied aus den Reihen des Seniorenbeirates gar nicht befugt wäre. Es wäre einem Vorsitzenden aus den Reihen des Seniorenbeirates damit weder möglich die Verwaltung zu beauftragen entsprechende Einladungen zu versenden, den Geschäftsgang bzw. die Tagesordnung festzulegen, noch die Umsetzung der Empfehlungen und Beschlüsse des Seniorenbeirates, auch für eine Weiterbehandlung im Stadtrat, anzuweisen, da dies in alleiniger Zuständigkeit des Oberbürgermeisters steht.
Nicht zuletzt ist allein der Oberbürgermeister dem Stadtrat entsprechend rechenschaftspflichtig (§ 9 Abs. 2 GeschO).
Es wird daher seitens der Verwaltung empfohlen, den Antrag abzulehnen.
.Beschluss:
I. Der Antrag auf Änderung der Vorsitzregelung des Seniorenbeirates wird abgelehnt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 6
Datenstand vom 30.07.2021 12:56 Uhr