Aufnahme der Regelung der Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung in die Geschäftsordnung des Stadtrates
Daten angezeigt aus Sitzung:
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 06.12.2021
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Da die Beschlussfähigkeit des Stadtrates bis heute immer in Präsenzform sichergestellt werden konnte, deshalb musste die audio-visuelle Teilnahmemöglichkeit bisher noch von keinem Stadtratsmitglied in Anspruch genommen werden.
Der Beschluss vom 03.05.2021 verliert kraft gesetzlicher Regelung in Art. 120 b Abs. 4 GO der Gemeindeordnung seine Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2021.
Die 4. Welle der Corona-Pandemie hat vor Augen geführt, dass diese noch nicht vorbei ist. Bis zum Ende der Wahlzeit des aktuellen Stadtrates sind daher weitere verschärfende Verläufe dieser Pandemie nicht ausgeschlossen. In naher Zukunft müssen vielleicht weitere Krisen bewältigt werden. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse wird deshalb empfohlen, den Beschluss vom 03.05.2021 dauerhaft in die Geschäftsordnung des Stadtrates aufzunehmen.
Um Zustimmung wird gebeten.
.Beschluss:
I. In § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:
„Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Senate) wird als Ausnahme zur Präsenzpflicht folgende Form der Sitzungsteilnahme ermöglicht:
1. Ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied kann an Sitzungen des Stadtrates (Plenum) mittels Ton-Bild-Übertragung (audiovisuell) teilnehmen, soweit es an einer Sitzungsteilnahme in Präsenzform verhindert ist und soweit es über die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung verfügt. Das Stadtratsmitglied hat diese Teilnahmemöglichkeit mindestens drei Tage vor dem Sitzungstag beim Oberbürgermeister zu beantragen.
2. Für die Sitzungen der Senate und Ausschüsse des Stadtrates gilt diese Antragsmöglichkeit nur für die ordentlichen Mitglieder oder deren bestellten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
3. Für das audiovisuell zugeschaltete Stadtratsmitglied gelten die gleichen Mitwirkungsrechte und -pflichten wie für die vor Ort anwesenden Stadtratsmitglieder.“
II. In § 39 der Geschäftsordnung wird nach dem ersten Satz der folgende Satz neu eingefügt.
„§ 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft“.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 12.01.2023 11:47 Uhr